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   BGH, 10.11.1983 - I ZR 153/81   

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https://dejure.org/1983,10023
BGH, 10.11.1983 - I ZR 153/81 (https://dejure.org/1983,10023)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1983 - I ZR 153/81 (https://dejure.org/1983,10023)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1983 - I ZR 153/81 (https://dejure.org/1983,10023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wegen irreführender Werbung im Rahmen des Winterschlussverkaufs - Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Wahrung und Förderung sowohl der Interessen von Gewerbetreibenden als auch der Verbraucher - Gebrauch einer ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.1982 - I ZR 81/81

    Prozessführungsbefugnis eines sowohl gewerblichen Interessen als auch

    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 153/81
    Der Senat hat mit Urteil vom 14. Oktober 1982 (I ZR 81/81, GRUR 1983, 129, 130 = WRP 1983, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch die der Verbraucher fördern und hat im Hinblick darauf das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Februar 1981 (5 U 1939/80) aufgehoben und die Sache zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen (§ 13 Abs. 1 a UWG) dient, ein nicht klagebefugter Mischverband ist oder ob er ungeachtet seiner Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband im Sinne des § 13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind.

    Demgemäß war auch im Streitfall, in dem derselbe Kläger wie im Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungsurteil - da es um die Frage der Prozeßführungsbefugnis geht; von Amts wegen (BGH GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264, 265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1973, 78, 79 = WRP 1973, 525, 526 - Verbraucherverband) - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 16/71

    Schutzverein Deutscher Endverbraucher - Einwand des Rechtsmissbrauchs -

    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 153/81
    Demgemäß war auch im Streitfall, in dem derselbe Kläger wie im Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungsurteil - da es um die Frage der Prozeßführungsbefugnis geht; von Amts wegen (BGH GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264, 265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1973, 78, 79 = WRP 1973, 525, 526 - Verbraucherverband) - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 73/69

    Förderung des lauteren Wettbewerbs durch Aufklärung und Belehrung - Bekämpfung

    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 153/81
    Demgemäß war auch im Streitfall, in dem derselbe Kläger wie im Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungsurteil - da es um die Frage der Prozeßführungsbefugnis geht; von Amts wegen (BGH GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264, 265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1973, 78, 79 = WRP 1973, 525, 526 - Verbraucherverband) - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  • KG, 20.02.1981 - 5 U 1939/80
    Auszug aus BGH, 10.11.1983 - I ZR 153/81
    Der Senat hat mit Urteil vom 14. Oktober 1982 (I ZR 81/81, GRUR 1983, 129, 130 = WRP 1983, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch die der Verbraucher fördern und hat im Hinblick darauf das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Februar 1981 (5 U 1939/80) aufgehoben und die Sache zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen (§ 13 Abs. 1 a UWG) dient, ein nicht klagebefugter Mischverband ist oder ob er ungeachtet seiner Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband im Sinne des § 13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind.
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